Als Ärztin bzw. Arzt können Sie Ihre Patientinnen und Patienten mit Hilfe einer Ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung zu einer von den Krankenkassen anerkannten Ernährungsberatung weiterverweisen. Das kassenärztliche Budget wird hierdurch nicht belastet, gleichzeitig nutzt eine ernährungstherapeutische Beratung (§ 43 SGB V) Ihren Patientinnen und Patienten gerade bei ernährungsabhängigen Krankheitsbildern – und genau das ist für Ärztinnen und Ärzte besonders wichtig – der Verlauf und die Schwere jener Erkrankungen lassen sich günstig beeinflussen, es gibt den Betroffenen Lebensqualität.
Auch bei Übergewicht sprechen Patientinnen und Patienten sehr gut auf eine Ernährungsberatung an. Der Anteil übergewichtiger Menschen wird immer größer, und dies stellt einen eigenständigen Risikofaktor für eine Vielzahl chronischer Erkrankungen dar.
Im Regelfall sind Ärztinnen und Ärzte die erste Anlaufstation beim Vorliegen einer Erkrankung. Geben Sie Ihren Patientinnen und Patienten die Information, dass sie eine zertifizierte Ernährungsberatung in Anspruch nehmen können und dass diese von den Krankenkassen bezuschusst werden kann.
Als behandelnde Ärztin bzw. behandelnder Arzt können Sie Ihren Patientinnen und Patienten auch eine Ernährungsberatung zu präventiven Zwecken empfehlen (§ 20 Abs. 5 SGB V). Hierzu stellen Sie das Formular 36 unter Empfehlung einer Ernährungsberatung aus. Hier kann es beispielsweise um Gewichtsreduktion, Sporternährung oder eine Ernährungsberatung vor, während und nach der Schwangerschaft gehen.
Weiterführende Informationen zur ernährungstherapeutischen Beratung sowie zur präventiven Ernährungsberatung bietet Ihnen die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
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Gerne arbeite ich mit Ihnen zum Wohl Ihrer Patientinnen und Patienten zusammen! Als zertifizierter Ernährungsberater bin ich von den Krankenkassen anerkannt. Das Einzugsgebiet für meine Ernährungsberatung im Online- sowie Präsenz-Format ist der Vordertaunus sowie der Großraum Frankfurt.